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16.04.12| Domainrecht: Uniform Rapid Suspension System Gefahr für Domaininhaber?

 
Am 30.04. endet die Bewerbungsphase für die neuen gTLD. Hiernach wird es spannend sein zu beobachten, welche gTLD tatsächlich beantragt wurden, wie viele Bewerber sich um die gleiche gTLD beworben haben und wer davon am Ende das Rennen macht. Während diese Fragen noch alle recht offen sind, stehen einschneidende Änderungen auf der rechtlichen Seite schon fest. Unter anderem werden sich die beteiligten Parteien einem  neuem  Schiedsverfahren unterwerfen müssen, dem „Uniform Rapid Suspension System“ (URS).

Lesen Sie hier, welche Gefahren dieses Verfahren für Domaininhaber birgt und warum auch für Markeninhaber die Nutzung desselben letztlich wenig Sinn macht.


Wenn der Inhaber eines geschützten Rechts, wie zum Beispiel einer Marke, sich gegen die missbräuchliche Registrierung einer Domain wehren möchte, so steht ihm dazu mit der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy (UDRP) ein taugliches Mittel zur Verfügung. Im Rahmen dieses Schiedsverfahrens wird der Anspruch des Rechteinhabers überprüft und zumeist auch eine sachgerechte Entscheidung getroffen. Resultat ist dann die Löschung oder Übertragung der rechtsmissbräuchlichen Domains.


Die UDRP hat schon allein deswegen Vorteile gegenüber einem ordentlichen nationalen Gerichtsverfahren. Sie hat aber auch Nachteile. So kostet sie den Rechteinhaber zumeist um die 1.500 €, welche er nicht erstattet bekommt. Zudem kann der Domaininhaber die Domain bis zur Ausführung des Schiedsspruchs weiter (missbräuchlich) nutzen. 
Hier soll das neue URS ansetzen. Es wird voraussichtlich nur noch um die 300 $ kosten, schnell eine Entscheidung bringen und die Nutzung der Domain unterbinden. 

Klingt gut, ist es aber nicht. Nicht für den Rechteinhaber und erst recht nicht für Domaininhaber.

Die erste Gefahr besteht in der angestrebten Schnelligkeit des Verfahrens. Die Beschwerde wird zunächst über eine Eingabemaske erfolgen und lediglich bis zu 500 eigene Wörter zur unterstützenden  Erläuterung zusätzlich enthalten. Der Domaininhaber darf sich sodann mit bis zu 2500 Wörtern äußern. 


Stellen Sie sich nun vor, Sie legen einem Richter einen Fall zur Entscheidung vor, welcher lediglich aus einer solch kurzen Zusammenfassung besteht und für welchen dieser eine Gebühr erhält, welche in der Regel kaum den Stundenlohn eines erfahrenen Juristen ausmachen dürfte. Das Ergebnis dürfte  in der Praxis wohl zu erahnen sein. Zumindest ist zu befürchten, dass die Entscheidungen nicht das Ergebnis langer Überlegungen sein werden. 

Für den Domaininhaber ergibt sich zudem ein weiteres Problem. Denn unmittelbar nach Erhalt der Beschwerde, mithin noch vor einer Prüfung, wird die Domain für den Transfer gesperrt. Und ist der Domaininhaber zufällig im Urlaub und/oder sonstig nicht in der Lage die Beschwerde zu verstehen und kann somit nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung der Benachrichtigungsemail  antworten, so wird seine Domain „eingefroren“. Der Inhalt wird dabei gesperrt und wahrscheinlich auf eine statische Webseite geleitet, und damit wirtschaftlich nicht mehr zu nutzen sein. Hier greift also ein Verfahren direkt in die Webseite ein. Was dies beispielsweise  für arglose Web-Shop Betreiber bedeuten kann, wird man sich ausmalen können.

Jetzt mag man zutreffend einwenden, dass ein Rechteinhaber genau diese schnelle Abschaltung rechtswidriger Inhalte ja benötigt, um sein Recht zu schützen. Dies ist jedoch nur solange legitim, wie das System nicht missbraucht wird. Und das dies ausgeschlossen ist, daran können berechtigte Zweifel bestehen. Schon die traditionelle (langsamere und teurere) UDRP zeigt eine erstaunliche Anzahl an „reverse hijacking“, also missbräuchlichen Beschwerden.   

Dem Rechteinhaber kann dies natürlich egal sein. Die Domain ist „abgeschaltet“. Aber damit auch das Problem gelöst? Nicht wirklich, denn die Domain ist weiterhin existent und sobald die Registrierung ausläuft, kann sie wieder frei registriert und genutzt werden. Das Spiel beginnt sodann also von neuem und Rechteinhaber sind gezwungen, die Domains periodisch zu beobachten.

Die Liste der Kritikpunkte ließe sich fortsetzen und würde letztlich den Rahmen eines Newsletterbeitrags sprengen. Empfehlenswert ist die Stellungnahme des National Arbitration Forums. Dieses bezieht sich auf eine ältere Version des URS-Systems, die späteren Änderungen sind jedoch marginal.  

Fest steht, dass das URS kommen wird. Zunächst „nur“ für die neuen gTLD, später, bei entsprechendem Erfolg des Systems, wohl auch für die traditionellen TLD wie .net und .com. Bleibt zu hoffen, dass die Bedenken zu Unrecht bestehen und das System tatsächlich einen Vorteil bringen wird. Allein, es fehlt der Glaube.

Kai Recke
Syndikusanwalt Sedo GmbH


 


 


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